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Teilkonzept:
Führen von Bewährungshilfen und
ambulanten jugendstrafrechtlichen
Massnahmen

Führen von Bewährungshilfen und
ambulanten jugendstrafrechtlichen
Massnahmen

Nach Art.2 des JStG ist der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen wegleitend für die Anwendung des Jugendstrafgesetzes. Den Lebens- und Familienverhältnissen, der Entwicklung und Persönlichkeit des Jugendlichen ist besondere Beachtung zu schenken. Auf diesem Hintergrund führt B-SID, im Auftrag von Jungendstrafrechtsbehörden, Bewährungshilfen und ambulante Massnahmen auftragsbezogen, zielorientiert und professionell aus.

Weitere Angaben können dem Teilkonzept "Führen von Bewährungshilfen und ambulanten jugendstrafrechtlichen Massnahmen" entnommen werden.