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Führen von Bewährungshilfen und ambulanten jugendstrafrechtlichen Massnahmen |
Nach Art.2 des JStG ist der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen
wegleitend für die Anwendung des Jugendstrafgesetzes. Den Lebens- und
Familienverhältnissen, der Entwicklung und Persönlichkeit des Jugendlichen ist
besondere Beachtung zu schenken. Auf diesem Hintergrund führt B-SID, im Auftrag
von Jungendstrafrechtsbehörden, Bewährungshilfen und ambulante Massnahmen
auftragsbezogen, zielorientiert und professionell aus.
Weitere Angaben können dem Teilkonzept "Führen von Bewährungshilfen und
ambulanten jugendstrafrechtlichen Massnahmen" entnommen werden.
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