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Teilkonzept:
Führen von ambulanten
zivilrechtlichen Massnahmen

Führen von ambulanten
zivilrechtlichen Massnahmen

Nach Art. 11 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Die Eltern haben laut schweizerischem Gesetzgeber die Pflicht, ihre Kinder so zu fördern, dass sie sich in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln können. Kann dieser umfassende Auftrag von den Eltern nicht wahrgenommen werden und ist dadurch das Wohl des Kindes gefährdet, unterstützt die Vormundschaftsbehörde die Eltern und deren Kinder mit geeigneten Massnahmen. Nach Art. 307 ZGB greift der zivilrechtliche Kindesschutz jedoch nur ein, wenn die Eltern nicht von sich aus Abhilfe schaffen. Es gilt somit der Grundsatz der Subsidiarität.
B-SID hat sich vor allem auf darauf spezialisiert, im Auftrag von Zivilrechtsbehörden, Kinder und Jugendliche zu unterstützen, die im Rahmen einer Massnahme nach Art. 307 - 308 gefördert werden sollen.

Weitere Angaben können dem Teilkonzept "Führen von ambulanten zivilrechtlichen Massnahmen" entnommen werden.